Die Pflegekassen gewähren im Rahmen der Pflegeversicherung Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Laut Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) gelten Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurden zum 1.1.2017 die Pflegegrade 1 bis 5 eingeführt. Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mit Hilfe des sogenannten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1), bis hin zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung verbunden sind (Pflegegrad 5).
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss bei der Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich. Die Pflegekasse beauftragt den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstellung eines Gutachtens, das den Pflegegrad bestimmt.
Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit bzw. Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen (Modulen) mit unterschiedlicher Gewichtung/Wertung:
1. Mobilität (10 %; z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.),
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (2. oder 3. mit 15 %; z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.),
3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (2. oder 3. mit 15 %; z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten),
4. Selbstversorgung (40 %; z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden),
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %; z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung),
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %; z.B. Gestaltung des Tagesablaufs).
Pro Bereich vergeben die Gutachter Punkte, die gewichtet und addiert werden. Daraus ergibt sich die Gesamtpunktzahl, die über einen Pflegegrad entscheidet. Die fünf Pflegegrade unterscheiden sich wie folgt:
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
ab 90 bis 100 Gesamtpunkte
Die Pflegekassen unterscheiden zudem zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
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Pflegestufen bis Ende 2016
Bis zum 31. Dezember 2016 wurde anhand der Häufigkeit des Hilfebedarfs und des zeitlichen Mindestpflegeaufwandes zwischen drei Pflegestufen unterschieden:
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens 1x täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 90 Minuten täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3x täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 3 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitlicher Mindestaufwand: 5 Stunden täglich (im Wochendurchschnitt); hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
Das ist eine Sonderregelung für besonders pflegeaufwendige Patienten. Diese liegt vor, wenn wegen eines hohen und intensiven Pflegeaufwandes das übliche Maß der Pflegestufe III weit überschritten ist. Zeitlicher Mindestaufwand: mindestens 6 Stunden für die Grundpflege täglich, wovon entweder mindestens drei Verrichtungen in der Nacht erforderlich sein müssen, oder die Grundpflege nachts nur von mindestens zwei Pflegekräften gemeinsam erbracht werden kann. Der Härtefall wird sehr selten anerkannt, da der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) pro Jahr nur eine prozentual festgelegte Höchstzahl anerkennen kann. Mögliche Fälle sind schwere Erkrankungen im Endstadium/Sterbeprozess oder Wachkoma-Patienten.
Bei der Ermittlung des Mindestpflegeaufwands musste der pflegerische Aufwand (bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) gegenüber dem hauswirtschaftlichen im Vordergrund stehen. Hinsichtlich des Zeitaufwandes wurde auf die Leistungserbringung durch nicht als Pflegekraft ausgebildete Personen, also z. B. Angehörige, abgestellt.
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