In unseren Preisen sind folgende Leistungen enthalten:
Im Senioren- und Pflegeheim Walkenhaus bieten wir Ihnen Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Vollstationäre Pflege für alle Pflegegrade von 1 bis 5 an. Für Personen ohne Pflegegrad gilt PG o (ohne Pflegegrad).
In einem Senioren- und Pflegeheim werden die Kosten, d.h. die sogenannten Pflegesätze, pro Tag berechnet. Die Pflegesätze können vom Heim nicht frei gewählt werden, sondern müssen von den sogenannten Kostenträgern (Spitzenverbände der Pflegekassen und Sozialämter) genehmigt werden.
Von der Pflegeversicherung erhalten Sie bis zu 1.774,- € zur Deckung der Pflegekosten bei Kurzzeitpflege (Pflegegrad 2 bis 5; bei Pflegegrad 1 sind angesparte Entlastungsbeträge einsetzbar) für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen pro Jahr. Sollten die 28 Tage überschritten sein, gibt es die Möglichkeit, für Verhinderungspflege bis zu 1.612,- € für weitere 28 Tage zu beantragen, sofern die Pflegebedürftigkeit schon mindestens ein halbes Jahr besteht.
Die Investitionskosten können bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege (Pflegegrad 1 bis 5) gefördert werden. Diese Förderung erfolgt, sofern keine Unterstützung an anderer Stelle beantragt wurde und keine Kriegsopferfürsorge gewährt wird, in Abhängigkeit von dem zuletzt gemeldeten Wohnort bzw. Kreis des Pflegebedürftigen.
Die Kosten für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt von zum Beispiel 28 Tagen betragen im Einzelzimmer:
(ab dem 1.1.2024)
Auch die Beantragung von "Hilfe zum Lebensunterhalt" bzw. "Hilfe zur Pflege" ist möglich. Nähere Informationen geben wir Ihnen gern bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch. Terminvereinbarung bitte unter Telefon 02941/150020.
(ab dem 1.1.2024)
Die Kriterien für eine Förderung der Investitionskosten (Pflegewohngeld) oder die Beantragung von "Hilfe zum Lebensunterhalt" bzw. "Hilfe zur Pflege" (Sozialhilfe) sowie Wohngeld erläutern wir Ihnen gerne bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch. Terminvereinbarung bitte unter Telefon 02941/150020.
Um bei uns zu wohnen, ist es nicht notwendig:
• über ein hohes Einkommen zu verfügen,
• sich in unser Haus einzukaufen,
• eine Miet-Kaution als Sicherheit zu hinterlegen.
Sollte durch den Medizinischen Dienst (MD) noch keine Einstufung erfolgt sein oder kein Pflegegrad anerkannt worden sein, so muss vor der Heimaufnahme eine schriftliche Bescheinigung der Heimnotwendigkeit bei uns vorliegen.
Die Kosten eines Seniorenheimplatzes (Pflegegrad o) müssen Sie selbst tragen, die Pflegeversicherung kann Sie hierbei finanziell nicht entlasten. Sollten Sie den Eigenanteil nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können, so kann bei Vorliegen einer Heimnotwendigkeitsbescheinigung 'Hilfe zum Lebensunterhalt' bzw. 'Hilfe zur Pflege' (Sozialhilfe) beantragt werden. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Zur Finanzierung eines Pflegeheimplatzes (Pflegegrad 1 bis 5) können Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Außerdem kann gegebenenfalls Pflegewohngeld (bei Pflegegrad 1 bis 5) gewährt werden, wenn Ihr Vermögen unter 10.000 € (bei Ehepaaren/ Lebensgemeinschaften unter 15.000 €) liegt. Dazu beraten wir Sie gern. Für den Fall, dass Sie den Eigenanteil nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können, sind wir Ihnen beim Beantragen von "Hilfe zum Lebensunterhalt" bzw. "Hilfe zur Pflege" (Sozialhilfe) sowie Wohngeld behilflich.
Bezüglich der von Ihnen zu übernehmenden Kosten und möglicher Zuschüsse informieren Sie sich bitte unter Kostenberechnung sowie unseren FAQs oder in einem persönlichen Gespräch. Terminvereinbarung bitte unter Telefon 02941/150020.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Hier erfahren Sie, wie hoch der von Ihnen oder Ihren Angehörigen bzw. Kindern zu tragende Eigenanteil sein wird.
Basis sind die unter Preise/Pflegesätze ausgewiesenen Werte:
Die Kosten eines Seniorenheimplatzes (Pflegegrad o) müssen Sie selbst tragen, die Pflegeversicherung kann Sie hierbei finanziell nicht entlasten. Sollten Sie den Eigenanteil nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können, so kann bei Vorliegen einer Heimnotwendigkeitsbescheinigung Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragt werden. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Zur Finanzierung eines Pflegeheimplatzes (Pflegegrad 1 bis 5) können Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Außerdem kann bei vollstationärer Unterbringung gegebenenfalls Pflegewohngeld gewährt werden, wenn Ihr Vermögen unter 10.000 € liegt. Dazu beraten wir Sie gern. Für den Fall, dass Sie den Eigenanteil nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können, sind wir Ihnen bei der Beantragung von Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) behilflich.
Dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (seit Januar 2020) müssen sich die Kinder erst an den Pflegekosten beteiligen, das heißt Elternunterhalt zahlen, wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen.
Sie können die Gesamtkosten manuell errechnen, indem Sie die Tagessätze (s. Preise / Pflegesätze) mit der Anzahl der Tage eines Monats multiplizieren und den von der Pflegekasse je nach Pflegestufe gezahlten Anteil abziehen.
Zu dem ermittelten Eigenanteil sollte noch ein gewisses Taschengeld für etwaige Nebenkosten hinzugerechnet werden.
An Nebenkosten können auf Sie zukommen:
Weitergehende Antworten zu vielen Themen wie zum Beispiel "Wer finanziert den Heimaufenthalt?", "Wird mein Vermögen angerechnet?", "Was müssen meine Kinder bezahlen?" finden Sie unter FAQs - oft gestellte Fragen.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
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